Die Fahreignungsbegutachtung ist eine wichtige Tätigkeit des Augenarztes. Denn er muss feststellen, ob ein Bewerber für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse geeignet ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Der Augenarzt muss sich dabei an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV/FeVÄndV) orientieren, die von Seiten des Gesetzgebers einen Rahmen für die Eignungsbegutachtung absteckt.
Die alleinige Bestimmung der Sehscharfe mit oder ohne Brille sagt nichts über ein intaktes oder gestörtes Sehvermögen aus. Gesichtsfeldausfälle, Doppelbilder, Trübungen der optischen Medien, Pupillenträgheit, Erkrankungen der Netzhautmitte können die Fahreignung einschränken oder unmöglich machen trotz einer erreichten Sehschärfe von 100%. Dazu muss man auch wissen, dass 20% der aus medizinischen Gründen entfernten Augen eine Sehschärfe von 100% hatten.
Sehschwäche und Führerschein – wie passt das zusammen?
In Anlage 6 der FeV findet sich die passende Antwort. Grundsätzlich muss mit oder ohne Sehhilfe eine Stärke von mindestens 0,7, also 70 Prozent vorliegen. Wird dieser Wert unterschritten, bedeutet dies aber nicht automatisch, dass keine Fahrerlaubnis erlangt werden kann. Es ist vielmehr ein augenärztliches Gutachten vonnöten. Im Rahmen dessen wird überprüft, ob das Autofahren mit Sehbehinderung ohne Gefährdung anderer zulässig ist.
Dabei kommt es auch darauf an, welche Führerscheinklasse der Sehgeschwächte erwerben möchte. Für die Personenbeförderung gelten beispielsweise noch striktere Vorgaben als für einen Führerschein zum Privatgebrauch.
Laut Anlage 6 FeV werden dabei insbesondere folgende Punkte überprüft:
- Gesichtsfeld
- Beweglichkeit
- Stereosehen
- Farbensehen
Ab einer Sehstärke von unter 70 Prozent kommen Betroffene um ein augenärztliches Gutachten nicht herum. Menschen, die aufgrund einer angeborenen Sehschwäche oder einer Krankheit nur eingeschränkt sehen können, sind nicht grundsätzlich vom Autofahren ausgeschlossen. Eine Sehschwäche schließt den Führerschein also nicht grundsätzlich aus. Allerdings müssen die Kosten für das entsprechende Gutachten vom Antragsteller selbst getragen werden.